Der Verien hat sich zur Aufgabe gemacht, die Arbeit an der Schule und im Kindergarten durch finanzielle und ideelle Unterstützung zu fördern.
Die Beschaffung von Materialien und Geräten für den Unterricht und die Therapien erfolgt in Absprache mit den Lehrkfräften, Erzieherinnen und Therapeutinnen.
Um ausgewählte Projekte und sinnvolle Anschaffungen von kostenintensiven, modernen heilpädagogischen Mitteln unterstützen zu können, sind wir stets auf finanzielle Zuwendungen angewiesen.
Die Einnahmen bestehen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Sie können Mitglied werden, indem Sie im Sekretariat ein Beitrittsformular erfragen. Spenden werden auf folgendem Konto entgegengenommen:
Förderverein der Paul-Moor-Schule
BLZ: 37050299 (KSK Köln), Kontonummer: 25003922
Die Gemeinnützigkeit des Fördervereins ist anerkannt.
Satzung
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Paul-Moor-Schule Oberpleis e.V.“.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist:
Paul-Moor-Schule
Förderschule des
Rhein-Sieg-Kreises mit dem Förderschwerpunkt Geistige
Entwicklung
Boserother Straße 74
53639 Königswinter
Tel.:
02244/92260
Fax: 022449226333
mail: 186340@schule.nrw.de
§ 2 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein hat den Zweck, Eltern, Sorgeberechtigte, Lehrer und Freunde der Paul-Moor-Schule (Förderschule des Rhein-Sieg-Kreises, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) zusammenzuschließen, um die Arbeit der Schule und des Kindergartens durch finanzielle und ideelle Unterstützung zu fördern. Er ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch neutral. Er arbeitet mit den Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern sowie den Elternvertretungen vertrauensvoll zusammen.
Die Aufgaben des Vereins sind im wesentlichen
a) die Unterstützung der Schule und des Heilpädagogischen Kindergartens bei der Beschaffung von Lehr-, Spiel- und Ausbildungsmaterial, sofern öffentliche Mittel nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden können,
b) die Unterstützung bedürftiger Kinder, deren Erziehungsberechtigte einen Eigenanteil für besondere Schul- bzw. Kindergartenveranstaltungen nicht aufbringen können,
c) die Förderung der Elternarbeit in Schul- und Erziehungsfragen sowie von Schul- bzw. Kindergartenveranstaltungen.
Sofern leistbar, bietet der Verein für die Unterstützung schwerpflegebedürftiger Kinder einen Familienentlastenden Dienst an.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung (bei juristischen Personen).
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im zweiten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberu-fenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung im rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreis e.V.“, Sankt Augustin.
Ort, Datum
Königswinter, den 22.11.2010